Dieser räumt nahen Angehörigen einen Mindestteil am Erbe ein und muß vom enterbten Angehörigen innerhalb 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls geltend gemacht werden, indem die Auszahlung verlangt wird (auch wenn dadurch die
geerbte Immobilie verkauft werden muß).
Nur möglich für Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, für Abkömmlinge der 1. Ordnung (Kinder, sonst Enkel, sonst Urenkel) und für Eltern (nur, wenn keine Abkömmlinge der 1. Ordnung vorhanden sind).
Wenn keine Kinder und keine Eltern mehr leben, hat niemand einen Pflichtteilsanspruch. Geschwister oder andere Verwandten haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt 50 % des gesetzlichen Erbes.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den/die Erben.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer (§ 16 ErbStG):
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder 400.000 €
Enkelkinder, wenn deren Eltern verstorben sind 400.000 €
Enkelkinder, wenn deren Eltern noch leben 200.000 €
Eltern, Großeltern 100.000 €
Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern 20.000 €
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichtverwandte 20.000 €
Je enger der Verwandschaftsgrad, desto höher der Freibetrag. Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Übersteigt die Erbschaft den Freibetrag, wird Erbschaftssteuer fällig.
Beispiel 1:
Verstorbener war alleinstehend und hat 2 Kinder. Seine Erben sind die beiden Kinder je zur Hälfte (gesetzl. Erbfolge). Das Haus in München hat einen Wert von 700.000 €, Bankguthaben 100.000 €. Jedes Kind hat einen Freibetrag von
400.000 €, somit fällt keine Erbschaftssteuer an.
Beispiel 2 (vereinfacht):
Verheirateter Mann verstirbt, hat 1 Kind. Villa in Hamburg hat einen Wert von 1,9 Mio. € und gehörte beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. Weiteres Wertpapiervermögen des Mannes von 500.000 € vorhanden. Die Frau und das Kind
erben zu gleichen Teilen (gesetzl. Erbfolge).
Immobilie 950.000 € + Wertpapiere 500.000 € = Gesamterbe 1,45 Mio. €.
Frau erbt 725.000 € und hat 500.000 € Freibetrag, somit fallen 11% von 225.000 €
= 24.750 € Erbschaftssteuer an.
Sohn erbt 725.000 € und hat 400.000 € Freibetrag, somit fallen 15% von 325.000 €
= 48.750 € Erbschaftssteuer an.